11.12.2005

Sozialgericht Düsseldorf verbietet das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern

Die Süddeutsche Zeitung berichtet über den interessanten Beschluß wie folgt:

Das Sozialgericht Düsseldorf hat das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern verboten. Die Behörden dürften zur Ermittlung einer so genannten eheähnlichen Lebenspartnerschaft nicht ohne vorherige Information und Einverständnis des Betroffenen dessen Nachbarn oder sonstige Dritte befragen, entschied das Gericht nach Angaben von Mittwoch.

Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II habe ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger dann keinen Anspruch mehr auf Zahlungen, wenn ein Mitglied seiner so genannten Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig sei, also für ihn aufkommen könne, erläuterte das Gericht. Zur Bedarfsgemeinschaft zählten auch Personen, die mit dem Arbeitslosengeldempfänger in eheähnlicher Gemeinschaft lebten.

Ob dem so sei, dürfe die Behörde aber "nicht einfach an dem Betroffenen vorbeiermitteln", erklärte das Gericht. Eine derartige Ausforschung widerspreche "grundlegenden datenschutzrechtlichen Vorschriften" und sei daher rechtswidrig und unzulässig.

(Aktenzeichen: Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 343/05 ER, Beschluss vom 21.11.2005)

(AP)

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