22.03.2012

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Die Kosten eines Privatgutachtens können auch dann erstattungsfähig sein, wenn sich das Gutachten im Nachhinein in einem Verfahren nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 20.12.2011 (Az. VI ZB 17/11) festgestellt.

Die Leitsätze lauten wie folgt:
a) Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.  
b) Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.


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