Strafrecht: Dinglicher Arrest muß verfassungskonform geprüft werden
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des
Verdachts der Förderung der Entwicklung von Atomwaffen wurde der
dingliche Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet.
Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst den dinglichen Arrest in Höhe von
rund 2,6 Mio € angeordnet hatte, erhöhte das Amtsgericht den
Arrestbetrag auf rund 28 Mio € Die Gerichte stützten die Anordnung
allein auf das Protokoll der Aussage eines in Malaysia vernommenen
Zeugen. Dieser habe bekundet, dass der Beschwerdeführer eine
Vergütungsvereinbarung über den Arrestbetrag geschlossen habe. Das Geld
sei an eine Reihe von Firmen geflossen, die dem Beschwerdeführer und
dessen Zulieferern gehörten.
Aufgrund des Arrestes wurden Pfändungen und eine Sicherungshypothek
angeordnet, deren Gesamtwert die Staatsanwaltschaft mit 1, 8 Mio. €
veranschlagt.
Die gegen die Arrestanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte
Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, da sie den
Beschwerdeführer in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG)
verletzen. Die Gerichte hätten sich auf die Aussage eines einzelnen
Zeugen gestützt, offensichtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Aussage aber nicht erörtert und darüber hinaus nicht geprüft, ob an
Unternehmen gezahlte Beträge dem Beschwerdeführer wirtschaftlich
zugerechnet werden könnten. Die Sache wurde zu erneuter Entscheidung an
das Landgericht zurückverwiesen.
Die vollständige Pressemitteilung des BVerfG zum Beschluss vom
29. Mai 2006 – 2 BvR 820/06 gibt es hier.
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