06.03.2012

Der Doktor und das kranke Pferd

Burgwedel ist, wie die angrenzenden Gemeinden Isernhagen und Wedemark, stark ländlich geprägt. Entscheidungen aus dem Bereich des Pferderechts dürften daher auf besonderes Interesse stoßen.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom 26.01.2012 (Az. VII ZR 164/11) die Rechte des Käufers nach einer Ankaufsuntersuchung gestärkt und seine Möglichkeiten auf Schadensersatz erweitert.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

"Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (...)."


Was war passiert? Der Kläger verlangt von dem beklagten Tierarzt Schadensersatz, weil dieser bei einer Ankaufsuntersuchung Schäden im Kniegelenk des untersuchten Hengstes nicht bemerkt hatte, obwohl ausdrücklich eine Röntgenuntersuchung vereinbart war. das Tier war daher für den gewünschten Zweck ungeeignet und der Kläger wollte Schadensersatz.

Im Instanzenzug hatte das OLG Schleswig  festgestellt, dass die werkvertragliche Haftung des Tierarztes nachrangig zu den Ansprüchen des Klägers gegen den Käufer sei.

Der BGH hat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung entschieden, dass sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt als Gesamtschuldner für den Schadensersatz in gleicher Weise haften und es sich der Kläger aussuchen konnte, wen er in Anspruch nimmt.


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