Beschränkung der Regulierung durch Teilkasko bei Diebstahlschäden
In seinem Urteil vom 17.05.2006 (Az. IV ZR 212/05) hat der BGH klargestellt, daß in der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug zu ersetzen sind, die durch die Tatausführung entstanden sind oder damit in direktem Zusammenhang stehen.
<< Home