27.06.2006

Führungsaufsicht und ärztliche Schweigepflicht

BVerfG Pressemitteilung Nr. 56/2006 vom 23. Juni 2006

Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, den behandelnden
Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, findet im Gesetz
derzeit keine Grundlage.

Der Beschwerdeführer war aufgrund strafgerichtlicher Anordnung
sieben Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Nachdem das Oberlandesgericht die Unterbringung für erledigt
erklärt hatte, stellte es den Eintritt der Führungsaufsicht fest.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die Führungsaufsicht sowie gegen die damit verbundene
gerichtliche Weisung, seinen – ihn im Rahmen einer ambulanten
Therapie behandelnden – Arzt von der Schweigepflicht gegenüber
staatlichen Stellen zu entbinden. Die Verfassungsbeschwerde war
teilweise erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass gegenwärtig keine
gesetzliche Grundlage besteht, die eine Weisung zur Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht ermöglicht. Der Eintritt
der Führungsaufsicht hingegen wurde von der Kammer nicht
beanstandet.

Zum Beschluss vom 6. Juni 2006 – 2 BvR 1349/05 –

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