18.07.2007

BGH: Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der privaten Krankenversicherung

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Parteien haben in beiden Verfahren über den Fortbestand eines vom jeweils beklagten Versicherer fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses gestritten, das neben einer Krankentagegeldversicherung unter anderem eine Krankheitskosten- und eine Pflegepflichtversicherung umfasst. Die Versicherer haben das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt gekündigt. Sie haben die Kündigung darauf gestützt, die Kläger hätten trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit ihre Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt und dadurch unberechtigt Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zu erschleichen versucht. Nach den Versicherungsbedingungen setzt der Anspruch auf Krankentagegeld Arbeitsunfähigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

...

Dies berechtigte die Beklagte aber nicht zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese erforderliche Gesamtabwägung ist in den Vorinstanzen nicht im rechtlich gebotenen Maß durchgeführt worden. Insbesondere wurde nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger nur in geringem Umfang beruflich tätig geworden war, die Tätigkeit sich auf die Besprechungen mit dem Zeugen A. beschränkten und die Beklagte ihre Leistungen eingestellt hatte."

Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 -

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - 4 O 141/05

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2006 - 10 U 238/05

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