14.07.2007

BGH entscheidet zu Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden

Der BGH hat nach der Pressemitteilung vom 03.07.2007 mit seinem Urteil zum Az. 1 StR 3/07 verdeutlicht, daß einer, der in den Focus der Ermittlungen gerät, rechtzeitig als Beschuldigter zu belehren ist. Anderenfalls sind die Vernehmungen unverwertbar.

Der BGH führt dazu aus:
"Eine Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung habe gleichwohl bestanden, weil die Ermittlungsbeamten bei der ersten der beiden von der Revision angegriffenen Vernehmungen und danach ein Verhalten gezeigt hätten, aus welchem sich für den Angeklagten habe ergeben müssen, dass sie ihm als Beschuldigten begegneten. Ein solcher Verfolgungswille der Ermittlungsbeamten ergebe sich aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen dieser Vernehmung und einer darauf folgenden Suchmaßnahme mit Leichensuchhunden auf dem Anwesen des Angeklagten. Die Vernehmung habe vornehmlich dazu gedient, mittels kriminalistischer Taktik einen Tatnachweis gegen den Angeklagten, von dessen mutmaßlicher Täterschaft sich der Beamte überzeugt gezeigt habe, zu ermöglichen oder einen gegebenenfalls erst später möglichen Tatnachweis zu erleichtern. Die Vernehmung sei von Vorhalten und Fragen geprägt gewesen, die erkennbar auf "Schwachstellen" in den bisherigen Aussagen gezielt und zuletzt in eindringlicher Form auf ein Geständnis hingewirkt hätten (etwa: "Das Gewissen plagt Sie nicht?")."

Vorinstanz:
Landgericht Waldshut-Tiengen – Urteil vom 10. Mai 2006 – 3 Ks 21 Js 1896/03

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