17.07.2015

Billige Tricks der Staatsanwaltschaft Braunschweig!

Ein Mandant sieht sich einem Verfahren wegen eines Verstosses gegen das VereinsG ausgesetzt. Richtig geraten: es geht um eine Kutte.
Nun sollte man ja denken, dass seit dem BGH-Urteil alles klar und die Einstellung nach § 170 II StPO eine Formsache ist. Weit gefehlt!
Mir trudelt nun die Einstellung nach § 154d StPO auf den Tisch. Da mir auch nach heftigem Überlegen keine zu klärende zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorfrage eingefallen ist, bekommt die StA nun dieses Schreiben von mir:
"In dem Verfahren
...
nehme ich Bezug auf die mir jetzt erst zugegangene Nachricht, dass das Verfahren gem. § 154d StPO eingestellt wurde und bitte um Mitteilung, von welcher zu klärenden bürgerlich-rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage die Einstellung abhing. Eine solche Vorfrage ist hier nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Offensichtlich soll hier die lupenreine Einstellung gem. § 170 II StPO vermieden werden, die angesichts der nunmehr klaren Rechtslage zwingend angezeigt ist.
Namens und in Vollmacht meines Mandanten lege ich hiermit gegen die Vorgehensweise in diesem Verfahren 
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
ein und erwarte eine sachgerechte Bearbeitung des Verfahrens.
Mein Mandant ist nicht gewillt, sich von der Staatsanwaltschaft, und sei es auch nur durch die Hintertür, weiterhin pönalisieren zu lassen und den Anschein zu dulden, dass sein Verhalten doch „ein wenig strafbar“ gewesen sein könnte und nur durch die Großzügigkeit der Staatsanwaltschaft aus Opportunitätsgründen nicht weiter verfolgt wird.
Ich habe mir für den Eingang der Stellungnahme eine Wiedervorlage bis zum 31.07.2015 notiert."
Das wollen wir doch mal sehen!

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

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