Eine Frage gab es gelegentlich, wenn eine
Cannabis-Plantage entdeckt wurde, die gerade frisch angelegt war. Die
Setzlinge waren noch nicht so weit gediehen, als dass ein nennenswerter
THC-Gehalt vorhanden war. Kann nun dennoch aufgrund der vorhandenen
Pflänzchen und der erwarteten Erntemenge von einem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen
werden?
Es kann. Dies hat der Bundesgerichtshof eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 20.12.2012 (
Az. 3 StR 407/12) hat der BGH klargestellt:
"Der Senat folgt für die hier in Rede stehende Fallkonstellation
seiner in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3
StR 409/08, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben
5) bereits angedeuteten Ansicht, dass für die Abgrenzung des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich ist, die mit
der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und
gewinnbringend veräußert werden soll.
bb) Für ein solches Ergebnis spricht die Definition des
Handeltreibens, nach der es nicht auf ein tatsächlich erfolgreiches
Umsatzgeschäft, sondern auf ein Verhalten ankommt, das auf ein solches
gerichtet ist. Dementsprechend ist anerkannt, dass ein als bindend
gewollter Abschluss eines Erwerbsgeschäfts ein vollendetes Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln unabhängig davon darstellt, ob
das zu liefernde Rauschgift überhaupt bereitsteht oder vorhanden ist
(vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683,
2684 mwN; Beschluss vom 21. April 2009 - 3 StR 107/09,
StraFo 2009, 344). Ähnlich war nach den Feststellungen auch hier die
bereits begonnene Pflanzenaufzucht darauf gerichtet, letztlich mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu
treiben."
Bernd Eickelberg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Von-Eltz-Str. 12
30938 Burgwedel
www.anwalt-burgwedel.de
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