"Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht!"
Diese Lebensweisheit bewahrheitet sich immer wieder auch vor Gericht.
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm hat ein Kläger seinen Anspruch gegen die Kaskoversicherung verloren, weil er aus Sicht des Gerichts im Verfahren in einem Punkt die Unwahrheit gesagt hat und daher die Redlichkeitsvermutung erschüttert war.
Aus den Gründen:
"Der Senat ist ohne vernünftige Zweifel davon
überzeugt, dass der Kläger im zweiten Termin nach der Unterbrechung der
Verhandlung bewusst die Unwahrheit sagte, um seiner Klage zum Erfolg
verhelfen.
Das Geschehen
um die Weigerung einer Untersuchung war bereits im ersten Termin vor
dem Senat Gegenstand der Anhörung des Klägers. Die Beklagte hat es dann
schriftsätzlich nochmals im Detail aufgegriffen. Die Erklärungen des
Klägers im zweiten Termin vor der Unterbrechung waren ausführlich,
anschaulich, klar und ruhig. Der Kläger berichtete ausdrücklich, er habe
sich trotz der entgegenstehenden Beurteilung der Rechtslage durch
seinen Rechtsanwalt entschlossen, eine Untersuchung des Fahrzeugs nicht
zuzulassen. Es besteht für den Senat kein vernünftiger Grund, an der
Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Der Kläger hat insbesondere
nachvollziehbar dargelegt, weshalb er eine Nachbesichtigung durch den
Zeugen M verweigerte. Ihm seien die Nachforschungen des Zeugen schlicht
„zuviel“ gewesen, nachdem dieser ihm im Gespräch bei seinem Rechtsanwalt
eine Stunde lang „wirre Fragen“ gestellt habe. Diese Haltung entspricht
der Darstellung des Klägers im ersten Senatstermin, nach der es ihm „zu
blöd“ gewesen sei, den Forderungen des Herrn M nachzugeben.
Die
anschließende Behauptung des Klägers (nach der Unterbrechung), er habe
vor der Unterbrechung das Geschehen „aus Nervosität“ nicht richtig
dargestellt, und seine dann abweichende Schilderung sind nach
Überzeugung des Senats bewusst wahrheitswidrig gewesen und haben zum
Ziel gehabt, der Klage mit dieser unwahren Schilderung zum Erfolg zu
verhelfen.
Es ist nicht
nachvollziehbar, wie es auf „Nervosität“ (oder sonst einer Fehlleistung
des Klägers) beruhen soll, dass der Kläger vor der Unterbrechung den
Hergang - wie er dann behauptet hat - falsch darstellte. Denn seine
Angaben vor der Unterbrechung waren, wie gesagt, ausführlich,
anschaulich, klar und ruhig. Der Kläger berichtete - in Reaktion auch
auf konkrete Vorhaltungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten -
einen Hergang, welcher ungewöhnlich ist (Nichtbefolgen des anwaltlichen
Rats). Auch wich der Kläger erklärtermaßen von seinen früheren Aussagen
im ersten Termin ab, indem er erklärte, sein Rechtsanwalt habe ihm nach
dem Gespräch mit dem Zeugen M ausdrücklich zur Nachbesichtigung geraten.
Der Senat schließt es mit der für ein positives Beweisergebnis nötigen
Sicherheit aus, dass der Kläger vor der Unterbrechung einen solchen
Hergang in solcher Weise - durch irgendeine Fehlleistung - im Kern falsch darstellte.
Die Redlichkeitsvermutung ist damit widerlegt.
Der Kläger
hat bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung vor Gericht bewusst
die Unwahrheit gesagt, um zu versuchen, seiner Klage zum Erfolg zu
verhelfen. Dies begründet im Streitfall insgesamt (jedenfalls) schwerwiegende Zweifel an der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers.
Der Senat ist
sich dabei bewusst, dass nicht etwa jede unrichtige Angabe, auch nicht
vor Gericht, die Redlichkeitsvermutung widerlegt (vgl. bereits oben aa)
und der Kläger möglicherweise meint, einen Anspruch gegen die Beklagte
zu haben. Trotzdem kann dem Kläger nach dieser Unwahrheit vor Gericht
die Vermutung nicht mehr zugute kommen. Der Senat hat keinen Anhalt
dafür, dass der Kläger nur bereit war, vor Gericht die Unwahrheit zu
sagen, nicht aber, einen Diebstahl vorzutäuschen."
Zum Volltext: Oberlandesgericht Hamm, 20 U 184/15, 09.08.2017
Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de ---
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