21.05.2012

Begründung muss sein!

Diese für Gerichte in Haftsachen als bekannt vorauszusetzende Weisheit musste jetzt das Landgericht Magdeburg leider wieder einem Amtsrichter verdeutlichen.

Mein Mandant befand sich in Untersuchungshaft und wurde durch das Amtgericht zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Gemäß § 268b StPO muss das Gericht bei Verurteilung auch eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft fällen. Dies tat der Richter mit den dürren Worten "Der Haftbefehl vom ... bleibt aufrechterhalten." Sonst nichts.

Als Verteidiger legte ich gegen das Urteil Rechtsmittel und gegen die Entscheidung über die Haftfortdauer Beschwerde ein. Das Amtsgericht war sich keiner Schuld bewußt und half der Beschwerde nicht ab, der Angeklagte sei ja schließlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

Das Landgericht hat dem Richter nun mit vielen Worten leicht verständlich erklärt, wie eine ordentliche Begründung auszusehen hat und den Haftbefehl aufgehoben.

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