29.03.2012

Die Farbe der Wand

Die Farbe, mit der Wände und Decken einer Mietwohnung gestrichen werden dürfen, ist ein alter Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Es gibt eine Vielzahl von unzulässigen Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter unzulässig beeinträchtigen und damit unwirksam sind. Dies kann die Folge haben, dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturkosten auf den Mieter insgesamt unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof hat nun erneut klargestellt, dass eine Farbwahlklausel nur dann keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe gelten soll und dem Mieter einen gewissen Spielraum lässt.

Damit soll ein Ausgleich der Interessen des Mieters (freie Farbwahl während der eigenen Nutzung) und des Vermieters (Rückgabe der Wohnung in einem farblichen Zustand, der eine schnelle Vermietung ermöglicht) erreicht werden.

Im Klartext bedeutet das: während der Mietzeit kann der Mieter die Wände streichen, wie er möchte.

BGH, Urteil v.  22.2.2012, Az.: VIII ZR 205/11

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