Mietrecht: Abmahnung nicht unbedingt erforderlich
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.
Quelle: iww.de (mit Volltext des BGH-Urteils)
Bundesgerichtshof
Urteil vom:
28.11.2007
Aktenzeichen:
VIII ZR 145/07
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