Zur Haftung der Mitglieder einer Scheinsozietät für Pflichtverletzungen aus einem Treuhandvertrag
Mitglieder einer so genannten Scheinsozietät haften nicht für
Pflichtverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom
sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag
keine anwaltstypischen Tätigkeiten beinhaltet. Dies ist der Fall,
wenn es dem Mandanten ersichtlich nur auf die reine
Vermögensbetreuung ankommt und eine damit etwaig verbundene
rechtsberatende Tätigkeit allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielt.
(OLG Celle 31.5.2006, 3 U 14/06)
Quelle und ganzer Artikel: Verlag Dr. Otto Schmidt
<< Home