11.07.2006

Prozeßkostenhilfe bei ungeklärter Rechtsfrage

Aus der BVerfG-Pressemitteilung Nr. 60/2006 vom 05. Juli 2006:

Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt
werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch
nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der
Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn
die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im
Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung
bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet
werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies dagegen nicht
der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so
läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem
Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens
Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Denn
dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der
bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt
im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die
höhere Instanz zu bringen.

Zum Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06; 2 BvR 656/06 –

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