Der Antragsteller muß sich im Mahnverfahren nach der Zustellung erkundigen
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH vom 27.04.2006 (Az. I ZR 237/03). Der Leitsatz lautet:
"Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i.S.von § 693 Abs. 2 ZPO a.F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach denUmständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat geführt hat."
Zum Volltext der Entscheidung geht es hier.
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