Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn
er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem
farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer
Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in
weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne
Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem
Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten
Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und
Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete
hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den
Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen
begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu
Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen
geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter
Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen
verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte
keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum
Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration
übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen
farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten
nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch
unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass
er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration
beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur
Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet
und begegnen keinen Bedenken.
* § 280 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so
kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
§ 241 BGB
(1) …
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur
Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
verpflichten.
Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12
AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2013)
Bernd Eickelberg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Von-Eltz-Str. 12
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