13.06.2008

Verluste aus Autoverkauf ggfls. steuerlich absetzbar

Eine nicht uninteressante Entscheidung des BFH vom 22.04.2008, auf die mit folgender Pressemitteilung des BFH hingewiesen wird:

Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar.

Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 IX R 29/06 anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasst anders als frühere Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden. Der Kläger hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.


Urteil des 9. Senats vom 22.4.2008 - IX R 29/06 -

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