Grobe Fahrlässigkeit bei ausgeschalteter Fahrstabilitätskontrolle
Autofahrer aufgepaßt!
Nach Ansicht des LG Hannover kann sich der Kaskoversicherer auf grobe Fahrlässigkeit berufen, wenn der Versicherte ein an seinem Fahrzeug vorhandenenes System zur Regelung der Fahrstabilität (ESP, ASR o. ä.) nicht einschaltet und es u. a. deshalb zu einem Unfall kommt. Der Versicherer wird dann gemäß § 61 VVG leistungsfrei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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