21.10.2005

Pflichtverteidigung, mal ja, mal nein...

Ein Mandant, zwei Anklagen.

Einmal hat die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht H. erhoben. Tatvorwurf dort gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung. Das AG lehnt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Noch vor dem Eröffnungsbeschluß und der Zulassung der Anklage schreibt das Gericht, es sei alles nicht so schlimm, es käme lediglich Beihilfe in Betracht. Auch sei die zu erwartende Strafe nicht so hoch, daß ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegen würde, auch eine offene Bewährung genüge dafür nicht.

Eine weitere Anklage, auch wegen gefährlicher Körperverletzung wartet beim Amtsgericht B. auf ihn. Dort wurde auf Antrag ein Pflichtverteidiger bestellt. Als Begründung wurde u. a. auf das beim AG H. laufende Verfahren hingewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluß des AG H. läuft. Mal sehen, ob das LG H. dem AG H. die richtige Richtung zeigt.

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