20.09.2012

Die Vergütungsvereinbarung und ihre Tücken

Vergütungsvereinbarungen (auch Honorarvereinbarung genannt) sind grundsätzlich zulässig (§ 3a RVG). Zu ihrer Wirksamkeit müssen aufgrund der gesetzlichen Regelung einige Voraussetzungen beachtet werden.

Sie muss z. B. deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt sein, nicht mit der Vollmacht vermischt werden und den Hinweis enthalten, dass im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstattet wird.

Beliebt ist die Vereinbarung eines Stundensatzes. Hier ist der Abrechnung mit dem Stundennachweis besondere Beachtung zu schenken, denn diese können gravierende Fehler enthalten. In einem aktuellen Fall hat mir ein Mandant eine Abrechnung von zuvor beauftragten Anwälten vorgelegt. Diese wies diverse Mängel auf, so dass in einem anschließenden Gerichtsverfahren eine Reduzierung der Rechnung um fast 40% erreicht werden konnte.

Es kann sich also durchaus lohnen, derartige Rechnungen überprüfen zu lassen!

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

kostenloser Counter