25.09.2014

Erleichtern Sie dem Anwalt die Arbeit!

Bei der Unfallregulierung steht der Anwalt vor dem Problem, dass er (im Normalfall) nicht vor Ort war und daher den Ablauf nicht kennt. Es ist daher hilfreich, wenn er eine Skizze darüber bekommt, wo und wie sich der Unfall ereignet hat. Auch der gegnerische Versicherer braucht für die Regulierung diese Informationen.

Nun können viele nicht so gut mit der Hand zeichnen. Es gibt jedoch ein interessantes Angebot im Netz, mit dem sich Unfallskizzen schnell und sauber erstellen lassen Unter www.unfallskizze.de findet sich dieser Generator, mit dem Sie die Zeichenarbeit schnell und einfach erledigen können.

Wenn Sie diese Skizze dann dem mit der Regulierung beauftragten Anwalt geben, machen Sie ihm die Arbeit leichter und die Regulierung verläuft zügiger!

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

24.09.2014

Kein Einspruch durch einfache E-Mail!

Das Hessische Finanzgericht hat kürzlich entschieden, dass der Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht per einfacher E-Mail erfolgen kann:

"Betroffene müssen damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Aktenzeichen: 8 K 1658/13).

Im Streitfall hatte die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück.

Die hiergegen erhobene Klage der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid – entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und der Familienkasse – bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.

Im Einzelnen hat das Hessische Finanzgericht darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nach § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung zwingend mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.

Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis bisher auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen hätten. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung) die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen. Weil im konkreten Streitfall seit der Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen war, könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines sog. Widereinsetzungsantrages nach § 110 Abgabenordnung berufen.

Das Hessische Finanzgericht, das mit dieser Entscheidung von der gesamten Kommentarliteratur und von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 26/14 geführt."

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.2014

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23.09.2014

Maximale Zeit- und Geldverschwender

In einem Verfahren vertrete ich drei Beklagte. Nun sollen bei Schriftsätzen die erforderlichen Abschriften für die Unterrichtung der Gegenseite beigefügt werden. Üblicherweise also eine beglaubigte Abschrift für den Anwalt und jeweils eine für die vertretenen Parteien.

Heute ärgerte mich bei der Leerung des Postfachs schon fast, dass ich meine Sackkarre nicht mitgenommen hatte. In diesem Verfahren schickten die Kollegen je drei beglaubigte und einfache Abschriften ihres voluminösen Schriftsatzes.

Unnütze Verschwendung von Ressourcen durch Canzleimitarbeiter.

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22.09.2014

"BVerfG zum Deal im Strafverfahren: Angeklagter muss vor seiner Zustimmung belehrt werden"

Für mehr Transparenz im Rahmen von Absprachen im Strafverfahren hat das Bundesverfassungsgericht gesorgt, der BGH kam dabei nicht besonders gut weg. Es war von unvertretbaren und objektiv willkürlichen Verstößen gegen den Willen des Gesetzgebers die Rede.

"Gemäß § 257c Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) ist der Angeklagte im Rahmen einer Verständigung zu belehren, dass das Gericht nur unter bestimmten Umständen an eine Verständigung über das Strafmaß (sogenannter "Deal") gebunden ist. Das Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) stellte nun klar, dass diese Belehrungspflicht keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern ein zentrales Instrument zur Sicherung eines fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit darstellt. Die Belehrung des Angeklagten müsse daher bereits vor der Zustimmung des Angeklagten zu der Verständigung erfolgen. Andernfalls sei regelmäßig davon auszugehen, dass sowohl ein etwaiges Geständnis, als auch ein darauf folgendes Urteil die Grundrechte des Angeklagten verletzten (Beschl. v. 25.08.2014, Az. 2 BvR 2048/13)."

Mehr dazu kann man im Artikel der LTO lesen, aus dem auch die Zitate stammen.

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21.09.2014

Verliert ein beliebtes Umgehungsmittel bald an Wert?

Ein naher Angehöriger des Beschuldigten oder Angeklagten hat ein Zeugnisverweigerungsrecht, er braucht nicht auszusagen. Wer zunächst bei der Polizei vernommen wurde und Angaben gemacht hat, kann z. B. später in der Hauptverhandlung immer noch von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch machen. Das Vernehmungsprotokoll darf dann nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Auch darf der Vernehmungsbeamte nicht als Zeuge über den Inhalt der Vernehmung befragt werden.

Es gibt nur eine Ausnahme, die der BGH bislang zugelassen hat: die richterliche Vernehmung. Wenn der Zeuge von einem Richter befragt wurde, kann und darf der Richter in einer Hauptverhandlung als Zeuge über den Inhalt der Vernehmung befragt werden.

(Über-)eifrige Staatsanwälte haben deshalb in entsprechenden Fällen aussagewillige Familienangehörige schnellstmöglich vor einen Richter geschleppt und sie dort ihre Angaben wiederholen lassen. So hatten sie dessen Angaben im Sack, wenn sich der Zeuge später auf seine Rechte besinnen sollte.

Dieses systemwidrige Vorgehen will jetzt der 2. Strafsenat des BGH erschweren. Eine Vernehmung des Richters und die Verwertung der Angaben soll nur noch dann möglich sein, wenn der Zeuge in der richterlichen Vernehmung ausdrücklich über die spätere Verwertungsmöglichkeit belehrt wurde. Er hat einen entsprechenden Anfragebeschluss an die übrigen Strafsenate des BGH gestellt, ob diese sich der neuen Ansicht anschließen wollen.

Bleibt diese Anfrage auch weiterhin ohne Reaktion, wird sich der Große Senat für Strafsachen mit der Sache befassen müssen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.

Näheres dazu auch hier.

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20.09.2014

Hüh und hott

Ein unschlüssigeR Versicherer ist jetzt bei mir im Fadenkreuz. Ein Mandant verunfallt schuldlos mit seinem Motorrad: Maschine Totalschaden und Mandant mittelschwer verletzt. Ein Gutachten wird erstellt und der Sachschaden beziffert. Nachdem der übliche unseriöse Versuch mit dem erhöhten Restwertangebot abgewehrt werden konnte, erfolgte vorbehaltlos die Regulierung des 5-stelligen Sachschadens.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes entwickelte sich rege Korrespondenz, die auf der Gegenseite mit der Erkenntnis endete, dass "man sich nicht die ausreichende Überzeugung verschaffen konnte, überhaupt eintrittspflichtig zu sein."

Es kommt also kein weiteres Geld und auch nicht mein Honorar, man will auch bereits gezahltes Geld zurück.

Liebe Leute: das einzige, was hier passieren dürfte, ist die Klage über das Schmerzensgeld. Ihr könnt dann entweder das Ergebnis abwarten oder Widerklage erheben!

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

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