14.02.2014

"ACAB" kann strafbar sein

Diese Meinung vertritt jedenfalls das OLG München (Beschl. v. 18.12.2013, 4 OLG 13 Ss 571/13).

Was war passiert? Der Angeklagte hatte beim Besuch eines Fußballspiels eine Hose mit dem Schriftzug „ACAB” (für „All Cops Are Bastards”) getragen. AG und LG haben ihn dafür wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das OLG München hat die Revision verworfen, da hier nur die oben zitierte Auslegung der Abkürzung in Betracht kommen konnte. Zudem sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass er während des Spiels auf Polizeibeamte treffen würde, die den Schriftzug sehen könnten.

Eine Strafbarkeit kann aber ausgeschlossen sein, wenn man nicht mit Polizisten rechnen musste (vgl. hier OLG Nürnberg, Urteil vom 1.10.2012 - 1 St (OLG Ss 211/12). In dieser Entscheidung wurde auch nicht bemängelt, dass der Schriftzug in den Vorinstanzen als straflose Kollektivbeleidigung gewertet wurde.

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

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