14.08.2013

"Wenn es das Gericht nicht interessiert, hat es sie erst recht nicht zu interessieren!"

Diese, durchaus als etwas rotzig zu bezeichnende, Ansage hat mir heute eine Staatsanwältin entgegengeschleudert. Was war passiert?

In einer Sache gab es ein Ermittlungsverfahren gegen einen gesondert verfolgten Beschuldigten. Mich interessierte nun, was aus diesem Verfahren geworden ist. Bereits im letzten Termin fragte ich die Dame danach, bekam aber keine vernünftige Antwort.

Heute wedelte sie mit der Akte bzgl. des gesondert Verfolgten und fragte den Vorsitzenden, ob er Interesse an der Akte hätte. Dieser verneinte. Ich meldete mein Interesse an und erhielt die oben zitierte Antwort.

Ich blickte zum Richter und stellte den Antrag, die genannte Akte beizuziehen und mir anschließend Einsicht zu gewähren. Der Richter, den ich seit Jahren kenne und schätze, schmunzelte vor sich hin und meinte in Richtung Anklagebank: "Nun sagen sie schon, was rausgekommen ist...". Ich bekam die Auskunft.Na also, es geht doch!

Und noch etwas, liebe Staatsanwältin: was mich interessiert, das entscheide ich. Kein Richter und schon gar keine Staatsanwältin schreiben mir da was vor!

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

01.08.2013

BGH: Schwarzarbeit führt zu Anspruchsausschluss

Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
 
Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
 
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
 
Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 € verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
 
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB* nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
 
So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
 
Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
 
Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13
 
LG Kiel – Urteil vom 16. September 2011 – 9 O 60/11
 
OLG Schleswig – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 1 U 105/11
 
Karlsruhe, den 1. August 2013
 
*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
 
**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
 
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
 
***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
 
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
 
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.08.2013)


Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

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