24.04.2012

Haftung der Banken beim Online-Banking

Der Bundesgerichtshof mußte sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Bank dafür haftet, wenn der Kunde unbedacht mehrere Transaktionsnummern preisgibt und dadurch unberechtigte Abbuchungen ermöglicht.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2012:


Bundesgerichtshof zu Pharming-Angriffen im Online-Banking


Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking bei einem Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht.

Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.



In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:

"Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!"

Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:

"Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der ... Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt."

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.

Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.

Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.

Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart.

Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11

Amtsgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. April 2010 - 36 C 13469/09

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 19. Januar 2011 - 23 S 163/10



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20.04.2012

Ein herrlicher Morgen

Ein schöner Morgen mit herrlichem Sonnenschein, vergnügt zwitschernde Vögel und beim Öffnen des Briefkastens findet sich neben der Zeitung ein Briefumschlag, in dem ein Auftrag mit fünfstelligem Gegenstandswert steckt.

 So kann es weitergehen :-)

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19.04.2012

Der Tod eines geliebten Wesens

Während das Miterleben des Todes eines nahen Angehörigen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen kann, ist dies beim Tod eines Haustieres nicht der Fall. So sieht dies jedenfalls der BGH:


Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.
BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11 - OLG Köln
LG Aachen

BGB §§ 253, 823 Abs. 1 Aa, F; StVG § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 18 Abs. 1

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17.04.2012

Der verlorene Urlaubstag

Alles ist wunderbar durchgeplant und der letzte Tag soll noch in der Sonne genossen werden. Doch dann passiert es: der Rückflug wird plötzlich 10 Stunden vorverlegt. Ein Urlaubstag ist praktisch weg. Der BGH hat nun entschieden, dass dies zum Schadensersatz führen kann.

Die Pressemitteilung Nr. 047/2012 des BGH vom 17.04.2012:

Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten


Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten die Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und Schadensersatz.

Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 € pro Person mit einem Rückflug am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr. In ihren in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird, und wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die auf Leistungsstörungen beruhen, ausgeschlossen. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Der Lebensgefährte der Klägerin trat ihr seine Ansprüche ab. Nach Geltendmachung von Reisemängeln zahlte die Beklagte an die Klägerin 42,16 €.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 € Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für ihren Lebensgefährten.

Das Amtsgericht hat der Klägerin 25,00 € wegen Minderung des Reisepreises zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, wegen des in den AGB der Beklagten enthaltenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Abtretungsverbots seien die Ansprüche ihres Lebensgefährten nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Im Übrigen begründe die Vorverlegung des Rückflugtermins zwar einen Reisemangel, der den Reisepreis um 25,00 € mindere, jedoch liege darin angesichts des besonders günstigen Reisepreises keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die die Klägerin zu einer Kündigung des Vertrags oder einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigen würde. Auch die Kosten der anderweitigen Rückreise müsse die Beklagte nicht erstatten, denn diese beruhten auf einem eigenen Entschluss der Klägerin und ihres Lebensgefährten und seien damit der Beklagten nicht mehr zuzurechnen.

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters nur von geringem Gewicht. Hingegen haben die Reisenden nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise (mit)getragen hat.

Auch bei Berücksichtigung des in den AGB enthaltenen Vorbehalts hat das Berufungsgericht in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden zu Recht einen Reisemangel erkannt. Dieser berechtigte die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst vurursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.

Die Vorverlegung des Rückflugs stellt im Streitfall hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies kann zwar nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Nach Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.

Für das Berufungsgericht bleibt zu prüfen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte der Beklagten eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben oder diese nach den Umständen entbehrlich war, sowie in welcher Höhe Kosten für den Rückflug tatsächlich angefallen sind.

Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11

AG Düsseldorf – 232 C 6893/10 – Urteil vom 30. September 2010

LG Düsseldorf – 22 S 262/10 – Urteil vom 20. Mai 2011

Karlsruhe, den 17. April 2012

Bürgerliches Gesetzbuch [Auszug]

§ 651c Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

§ 651e Kündigung wegen Mangels

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.



§ 651f Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.



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Ausrollung

Branchenspezifische Ausdrücke sind immer ein Quell der Erheiterung. Unvergessen ist die (mutmaßliche) Parodie auf den Wertsack bei der Deutschen Bundespost. Aber auch aktuelle Paketdienste verwenden herrliche Ausdrücke.

Ich warte auf eine Sendung und lese in der Sendungsverfolgung via Internet, dass die "Ausrollung" heute früh erfolgt sei. Prima, dachte ich mir, was soll mir das jetzt sagen?

Des Rätsels Lösung findet sich in den Anmerkungen. Unter Ausrollung wird dort verstanden, dass die Sendung aus dem Empfangsdepot in das Zustellfahrzeug verladen wurde und sich folglich auf dem Weg zum Empfänger befindet.

Mal sehen, wann sie hier anrollt!

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12.04.2012

Der rudernde Oberstaatsanwalt

Ich hatte hier über den vergesslichen Oberstaatsanwalt geschrieben, der in einer Berufungsschrift meinen Mandanten vergessen hatte. Das Landgericht Braunschweig hatte ihn zur Klarstellung aufgefordert.

Er eierte in seiner Stellungnahme um den heißen Brei herum und meinte, dass sei doch alles nicht so schlimm, auch wenn ein klarstellender Zusatz vielleicht wünschenswert gewesen wäre. Einen Fehler konnte der Vertreter der angeblich objektivsten Behörde der Welt jedenfalls nicht erkennen, die Berufung würde für beide Angeklagten gelten.

Das Gericht sah dies wohl etwas anders und deutete an, dass man die "Berufung" der Staatsanwaltschaft möglicherweise verwerfen könnte. Allerdings deutete es auch an, dass das Urteil des Amtsgerichts der Höhe nach in Ordnung sein könnte, wenn eine erneute Beweisaufnahme ein vergleichbares Ergebnis liefern würde. Um alle Probleme zu lösen, wurde eine gegenseitige Rücknahme der Berufung angeregt.

Da mein Mandant durch Untersuchungshaft ohnehin schon 2/3 der Strafe verbüßt hat und eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung wahrscheinlich ist, wurde die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.

Damit ist der OStA um eine gerichtliche Klärung seines Fehlers herumgekommen, was fast ein wenig schade ist.

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11.04.2012

Der bröckelnde Zeuge

Gestern hatte ich wieder das Vergnügen mit den Kollegen Siebers und Dieler aus Braunschweig als Strafverteidiger vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) Salzgitter auftreten zu dürfen.

Die Anklage lautete auf räuberische Erpressung. Allerdings ergaben sich schon aus der Ermittlungsakte leise Zweifel daran, ob die Angaben des Geschädigten die reine Wahrheit waren. Rechtsanwalt Siebers hat hier bereits darüber berichtet.

In der Vernehmung verwickelte sich der Zeuge dann weiter in Widersprüche, so dass von der ursprünglichen Anklage nicht mehr viel übrig blieb. Da mein Mandant ohnehin nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat und wegen anderer Sachen noch einige Zeit in Haft sitzen wird, konnte das Verfahren gegen ihn gemäß § 154 StPO eingestellt werden.

Ende gut, alles gut.

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05.04.2012

Schwerhörig und verfressen II

Ich hatte hier über die österliche Einquartierung berichtet. Nun ist sie da:






Schwerhörig ist sie wirklich. Vielleicht will sie aber auch nur nicht hören, wenn man was von ihr will. Leises Knistern irgendwelcher Tüten hört sie recht gut. Es könnte ja was zu fressen darin sein.

Brav ist sie jedenfalls, eine angenehme Bürogenossin!




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Schwerhörig und verfressen

Die Ostertage stehen vor der Tür und ich bin gebeten worden, auf den Hund von lieben Freunden aufzupassen. Sie wollen ein paar Tage wegfahren und können das Tier leider nicht mitnehmen. Da Bine (so heißt das Tier) und ich uns schon ganz gut kennen, habe ich natürlich zugesagt. Ich wußte daher schon, dass sie aufgrund fortgeschrittenen Alters etwas schwerhörig ist, aber mit Zeichensprache klappt das ganz gut.

Bei der Vorbesprechung der Übergabe wurde mir dann aber von ihrem Frauchen noch gebeichtet, dass Bine ziemlich verfressen ist und gerne "Taschenkontrolle" z. B. von Einkaufsbeuteln macht. Dabei sind dann z. B. auch Nudeln in rohem Zustand etc. vor ihr nicht sicher.

Für Unterhaltung dürfte also gesorgt sein.

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03.04.2012

Kanzleischild: Sinn oder Unsinn?

In einem Blogbeitrag wird die Frage aufgeworfen, ob in den angebrochenen modernen Zeiten ein materielles Praxisschild noch sinnvoll oder notwendig ist. Die Anwaltsgerichte sind da durchaus unterschiedlicher Auffassung.

In dem o. g. Beitrag wird angemerkt:

Wer nicht weiß, wo sich die Kanzlei befindet, findet sie auch mit Schild nicht (oder woher weiß der Rechtssuchende, in welcher Straße sich die Kanzlei befindet?).

Natürlich führt ein Schild, das einsam an der Mauer hängt, (leider) nicht dazu, dass die Existenz der Kanzlei sofort in das Gedächtnis aller Bürger des Kanzleistandorts gerät. Hierzu bedarf es anderer Mittel und Wege, um das Büro bekanntzumachen.

Vieles lässt sich dann auch per Mail, Fax und Telefon klären. Aber nicht selten ist eine persönliche Besprechung mit dem Anwalt des Vertrauens nötig. Dann ist es schön, wenn dem Mandanten ein reales Praxisschild den Weg zum Büroeingang weist.


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Starke Worte

Manchmal erfordert es ein Zivilverfahren, dass die eigene Position mit starken und deutlichen Worten vertreten wird. Es ist dann auch notwendig, auf Ungereimtheiten auf der Seite des Gegners hinzuweisen und dafür klare Worte zu finden.

In einem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte ging es um eine Schmerzensgeldforderung von jemandem, der sich in dieser Situation beleidigt und herabgesetzt gefühlt hatte. Er machte nach dem Tod seiner Frau Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen in Millionenhöhe geltend. Der Versicherer hatte Zweifel daran, ob es sich bei dem Tod der Versicherungsnehmerin um einen natürlichen Todesfall handelte oder ob der Anspruchsteller den Versicherungsfall herbeigeführt hatte.

Erstinstanzlich wurden die Ansprüche auf Zahlung verneint, auf seine Berufung wurde ihm die Versicherungssumme zugesprochen. Er wollte nun aber Schmerzensgeld wegen der Unterstellungen, am Tode seiner Frau beteiligt gewesen zu sein, haben.

Zu Unrecht, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 28.02.2012 (Az. VI ZR 79/11) feststellte. Der Leitsatz lautet:

Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden.

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02.04.2012

Die "Nutzlosbranche" kann lesen

 Ein Mandant von mir ist auf etwas hereingefallen, dessen Anbieter gemeinhin als Mitglied der sog. "Nutzlosbranche" angesehen wird. Er bekam nun die Rechnung für das zweite Jahr der Vertragslaufzeit zugeschickt.

Ich teilte denen mit, dass ich meinen Mandanten immer noch vertrete, der Vertrag bereits wirksam angefochten wurde und folglich keine Zahlung erfolgen würde. Man möge sich weitere Schreiben, Vergleichsvorschläge, Drohbriefe mit beigefügten Fehlurteilen etc. sparen, Zahlungen würden nicht erfolgen.

Man hat es offenbar gelesen, denn heute vormittag kam ein Anruf aus dem Laden. Hartnäckig, aber ebenso nutzlos wie deren gesamtes Geschäft. Nutzlos ist auch die Mahnung, die daneben direkt an meinen Mandanten geschickt wurde.

Irgendwann werden die es auch begreifen.
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Der vergessliche Oberstaatsanwalt

In einem Verfahren war das Urteil gegen beide Angeklagte nicht so nach dem Geschmack der Staatsanwaltschaft. Es kam eine umfängliche Begründung der eingelegten Berufung, weshalb die beiden Angeklagten doch deutlich höher bestraft werden müssten.

Statt dessen kam nun der Hinweis des Berufungsgerichts, dass sich zwar die Berufungsbegründung auf beide Angeklagten beziehen würde, in der Berufungsschrift aber nur ein Angeklagter (zum Glück nicht mein Mandant...) aufgeführt sei. Die Staatsanwaltschaft wird um Klarstellung gebeten.

Ich bin gespannt, was dem OStA da einfällt.

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