26.01.2008

Weitere Zweigstelle im Aufbau

Nachdem ich ja nun schon seit einigen Monaten in meiner Zweigstelle in Isernhagen/ OT Neuwarmbüchen (Region Hannover) meine Dienste als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vorwiegend im Bereich Strafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Zivilrecht und Verkehrsunfallrecht anbiete, sind auch meine Bürogenossen Werner Siebers und Andreas Dieler auf den Geschmack gekommen. Wie man hier lesen kann, errichten die beiden zusammen mit den Kollegen Jens Glaser und Torsten Schaumberg (beide Halberstadt) eine Zweigstelle in Quedlinburg.

Allen Beteiligten viel Glück und Erfolg!

16.01.2008

Mietrecht: Abmahnung nicht unbedingt erforderlich

Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.

Quelle: iww.de (mit Volltext des BGH-Urteils)

Bundesgerichtshof
Urteil vom:
28.11.2007
Aktenzeichen:
VIII ZR 145/07

12.01.2008

Haltefrist nach 130-%-Reparatur

Bundesgerichtshof
Urteil vom: 27.11.2007
Aktenzeichen:VI ZR 56/07
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.).

Quelle: iww.de

Hände weg vom Jugendstrafrecht

Unter dieser Überschrift haben verschiedene Organisationen eine Erklärung zur aktuellen Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts abgegeben. Diese differenzierte Darstellung sollte allen klar vor Augen führen, dass dieses sensible Thema nicht unter die Lufthoheit irgendwelcher politischer Krawallquatscher gehört, die damit Wahlkampf betreiben wollen. Dies gilt umso mehr, wenn diese juristischen Tiefflieger nicht einmal in ihrem eigenen Bundesland die Justiz effizient betreiben können.

Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Gemeinsame Erklärung der Verbände

Hände weg vom Jugendstrafrecht!


Die unterzeichnenden Fachverbände und Experten sprechen sich entschieden gegen jede Verschärfung des Jugendstrafrechts aus.
Das deutsche Jugendstrafrechtssystem leidet nicht unter mangelnder Härte, sondern am Fehlen politischer und sozialer Alternativen für deviante und gefährdete Jugendliche. Erhebliche Stellendefizite, stete Kürzungen im Vollzug und Einsparungen bei der Betreuung von Jugendlichen kennzeichneten die Kriminalpolitik der vergangenen Jahre. Wer straffällige Jugendliche nur wegschließt oder abschiebt, löst keine Probleme und sondern erzeugt die Illusion von Sicherheit. Tatsächlich werden Verschärfungen im Jugendstrafrecht absehbar zu einer weiteren Verschlechterung im Jugendstrafvollzug führen, der bereits jetzt überlastet und um ein vielfaches überbelegt ist. Zu fördern sind vielmehr die erfolgreichen Programme der Integration und Resozialisierung, die mit einem offenen Vollzug, gewaltpräventiver Arbeit und Alternativen zur Freiheitsstrafe verknüpft werden müssen, nicht aber mit härteren Strafen und überfüllten Gefängnissen.

1. Weder eine Erhöhung der Höchststrafe von 10 auf 15 Jahre, noch der sogenannte Warnschussarrest sind geeignet, Sicherheit vor jugendlichen Straftätern zu gewährleisten.
Bei Heranwachsenden (18-20jährige) hat die bereits geltende Strafandrohung von 15 Jahren Höchststrafe zu keiner Abnahme von Delikten geführt. Jugendliche Kriminalität ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass Täter die strafrechtlichen Konsequenzen nicht in Rechnung ziehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Strafrecht bzgl. junger Straftäter ist die Generalprävention (Abschreckung) deshalb untersagt.
Die hohe Rückfallquote der zu Freiheitsstrafen verurteilten Jugendlichen von nahezu 80 % legt eindringlich nahe, dass der Freiheitsentzug nicht die versprochene abschreckende Wirkung besitzt. Für Jugendliche, die sich noch in der Phase der Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit befinden, gilt stärker als für Erwachsene, dass die Erfahrung von Freiheitsentzug eine Abkehr von der Gesellschaft und straffälliges Verhalten nur verstärkt.

2. Der Vorschlag, Heranwachsende generell dem allgemeinen (Erwachsenen-)Strafrecht zu unterstellen, ignoriert die seit langem erhobenen Forderungen der Praktiker der Jugendstrafjustiz, die zuletzt auf dem Jugendgerichtstag im September 2007 dafür votiert haben, auf junge Straftäter bis zum 21. Lebensjahr obligatorisch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Darüber hinaus schlugen sie vor, dies fakultativ bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu tun, um dieser stark kriminalitätsbelasteten Altersgruppe mit dem breiten und erfolgsträchtigen Spektrum jugendstrafrechtlicher Maßnahmen begegnen zu können. Das Jugendstrafrecht ist weitaus besser geeignet als das allgemeine Strafrecht, den notwendigen Opfer- und Rechtsgüterschutz zu gewährleisten.

3.Dies gilt für die sog. Erziehungscamps bzw. Erziehungslager in besonderem Maße. Die Erfahrungen mit den in einigen amerikanischen Bundesstaaten praktizierten "Boot-Camps" zeigen eindrücklich, wie wenig solche Lager geeignet sind, den Rechtsgüterschutz zu verbessern und Rückfallquoten zu senken.

Wie der Jugendarrest, so zählt auch die Internierung Jugendlicher in Lagern zu den Erfindungen der nationalsozialistischen Strafjustiz. Zuerst per Schutzhaftbefehl, später durch die Einführung des Jugendarrestes per Verordnung im Oktober 1940 sowie der Jugendgefängnisstrafe mit unbestimmter Dauer (1941) und zuletzt auf Grundlage des neuen Reichsjugendgerichtsgesetzes von 1943 wurden straffällige und unangepasste Jugendliche in den sog "Jugendschutzlagern" Moringen und Uckermark bzw. Litzmannstadt (Lodz) inhaftiert. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, derart unbefangen über die Einrichtung von Erziehungslagern zu reden.

4. Mit der Abschiebung straffälliger jugendlicher Ausländer ist bereits vor Jahren ein gefährlicher Weg beschritten worden. Jugendliche, die in Deutschland aufwachsen und hier straffällig werden, sind ein Problem dieser Gesellschaft, das nicht einfach abgeschoben werden kann. Der überproportional hohe und in den vergangenen Jahren stetig gestiegene Anteil ausländischer Jugendlicher in den Jugendstrafvollzugsanstalten ist auch ein Ergebnis gescheiterter Integration. Ausländische Jugendliche werden schärfer kontrolliert, schneller verhaftet und deutlich öfter sowie zu höheren Freiheitsstrafen verurteilt als deutsche Jugendliche. Dies hat keineswegs zu einem Absinken der registrierten Straftaten in dieser Gruppe geführt. Einsperren und Abschieben sind keine Mittel zur Lösung gesellschaftlicher und sozialer Probleme.


Die Gesellschaft und die staatlichen Institutionen stehen in einer besonderen Verantwortung für die hier lebenden Kinder und Jugendlichen. Dieser Verantwortung kann nur gerecht werden, wer sie nicht nur vor der Gewalt und den Straftaten anderer schützt, sondern sie auch davor bewahrt, selbst straffällig und gewalttätig zu werden. Die aktuell diskutierten Vorschläge zur Verschärfung des Jugendstrafrechts sind, genauso wie der im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorschlag zur Einführung der Sicherungsverwahrung für Jugendliche, damit nicht vereinbar. Jugendkriminalität kann nicht bekämpft werden, indem man die Jugendlichen bekämpft. Eine nachhaltige Jugendpolitik muss statt dessen auf die Förderung von Bildung und Ausbildung von Jugendlichen, auf Prävention und Integration setzen.

Natalie von Wistinghausen
Vereinigung Berliner Strafverteidiger, Berlin
Hannes Honecker
Geschäftsführer des RAV, Berlin
Thomas Uwer
Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen
Wilfried Hamm
Vors. Richter am Verwaltungsgericht, Neue Richtervereinigung
Jochen Goerdeler
Geschäftsführer der DVJJ
Dr. Margarete von Galen
Präsidentin der Berliner Rechtsanwaltskammer
Harald Baumann-Hasske
Bundesvorsitzender der ASJ
Dr. Regina Michalke
Deutsche Strafverteidiger e.V


STRAFVERTEIDIGERVEREINIGUNGEN ORGANISATIONSBÜRO
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DVJJ - DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR JUGENDGERICHTE UND JUGENDGERICHTSHILFEN E.V.
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NRV - ZUSAMMENSCHLUSS VON RICHTERINNEN UND RICHTERN, STAATSANWÄLTINNEN UND STAATSANWÄLTEN E.V
Greifswalder Straße 4 + 10405 Berlin + tel: 030 - 4202 2349 / fax: 030 - 4202 2350

ARBEITSGEMEINSCHAFT SOZIALDEMOKRATISCHER JURISTINNEN UND JURISTEN (ASJ)
Wilhelmstraße 141 + 10963 Berlin + tel.: 030 - 25991-282, -326, -370 / fax 030 - 25991-281

RECHTSANWALTSKAMMER BERLIN
Littenstraße 9 + 10179 Berlin + tel.: 030 - 30 69 31 0 / fax: 030 - 30 69 31 99

DEUTSCHE STRAFVERTEIDIGER E.V.
Wolfsgangstr. 92 + 60322 Frankfurt am Main + tel.: 069 - 95 91 90 0

09.01.2008

Insolvenz des Vermieters: Mieter können Kaution nur bei Anlage auf gesondertem Konto herausverlangen

Auf diese nicht unwichtige Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 (Az. IX ZR 132/06) ist hinzuweisen:

Mieter können die von ihnen geleistete Kaution bei Insolvenz des Vermieters nur dann ungekürzt herausverlangen, wenn der Vermieter die Kaution, wie in § 551 Abs.3 S.3 BGB vorgeschrieben, von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Hat der Vermieter gegen diese Bestimmung verstoßen, stellt der Auszahlungsanspruch des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung dar.

Quelle: iww.de

Alle Mieter sollten daher darauf achten, dass ihre Kaution ordnungsgemäß getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters angelegt wird oder eine sichere Form der Stellung einer Mietsicherheit wählen.

06.01.2008

Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs

Aus den Gründen des BGH-Urteils vom 24.10.2007 (Az. XII ZR 155/05):

Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

Quelle: iww.de

03.01.2008

Einzusetzendes Vermögen bei PKH

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720).

Quelle: iww.de

02.01.2008

Die neue Düsseldorfer Tabelle

Zur neuen Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt, die nunmehr bundesweit gilt, geht es hier. Die Berliner Tabelle entfällt.

Gerichtstermin? Handy und Ersatzauto nicht vergessen!

Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 14.11.2007, (Az. 12 Sa 1270/07) rechtfertigt eine Autopanne nicht in jedem Fall die Versäumung eines Verhandlungstermins gemäss § 514 Abs. 2 ZPO. Man muss sich schon bemühen, auf anderem Weg die Verhandlung zu erreichen und das Gericht rechtzeitig über die Verhinderung informieren.

Strafverteidigungskosten können als Werbungskosten absetzbar sein

Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen und demgemäß als Werbungskosten absetzbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen haben soll. Dabei steht es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe als wahr herausstellen.

Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

Volltext der Entscheidung des BFH vom 18.10.2007 Az. 5 K 5407/00

Schwiegersohn baut Wohnung im Haus der Schwiegereltern aus: Bei Scheitern der Ehe besteht Anspruch auf Bezahlung für die Arbeitsleistungen

Ein früherer Schwiegersohn, der in großem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten, und dadurch den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat, kann von diesen den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, wenn kurz darauf die Ehe scheitert, die Ehewohnung verlassen wird und die früheren Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben.



Volltext der Entscheidung des OLG Oldenburg, AZ: 15 U 19/07 vom 5.11.2007

Kündigung wegen des Verdachts eines Versicherungsbetrugs durch vorsätzliche Unfallverursachung

Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Voraussetzung einer derartigen Verdachtskündigung ist aber, dass starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen und geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören, und dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen.

Mehr gibt es in der Pressemitteilung des BAG zu lesen.

Käufer eines mangelhaften Kfz können nach Rücktritt vom Vertrag einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten haben

Der Verlag Dr. Otto-Schmidt berichtet über eine interessante Entscheidung des BGH:

Auto-Käufer, die wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktreten, können gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagen-Kosten haben. Der Rücktritt vom Kaufvertrag steht diesem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Das folgt aus § 325 BGB, wonach bei gegenseitigen Verträgen das Recht, Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen wird.

Mehr gibt es hier.

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